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Besonderheiten der Warenkreditversicherung
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03-12-2019
1. Einleitung
Unternehmen bieten bei einem Großteil ihrer Geschäfte mit Firmenkunden (sog. B2B-Geschäft) Lieferantenkredite an. Der Kunde bestellt bei einem Unternehmen (seinem Lieferanten) Waren oder Dienstleistungen. Das Unternehmen liefert die bestellte Ware oder erbringt Dienstleistungen und stellt diese in Rechnung. Das liefernde oder dienstleistende Unternehmen gewährt seinen Kunden regelmäßig weite Zahlungsziele (z.B. 30, 60 oder 90 Tage nach Lieferung oder Rechnungszugang). Auf diese Weise räumt das Unternehmen seinem Kunden für die Zeit, in der die Rechnung noch nicht fällig ist, einen Kredit ein (so genannter Lieferantenkredit).
Seinem Kunden solche Zahlungsziele zu gewähren, ist in der Wirtschaft üblich und sehr häufig ein vom Kunden gefordertes Muss für den Abschluss des Liefervertrages. Häufig ist der Abschluss von Lieferverträgen ohne die Gewährung von weiten Zahlungszielen für die Unternehmen nicht möglich. Gewährt ein Unternehmen als Lieferant seinem Kunden Zahlungsziele, besteht aber immer das Risiko, dass der Kunde die Lieferung (von Waren oder Dienstleistungen) im Nachhinein nicht bezahlt. Bezahlt der Kunde eine Rechnung auch nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels nicht, können die wirtschaftlichen Auswirkungen für das vorleistende Unternehmen fatal sein. Das vorleistende, nicht bezahlte Unternehmen hat in der Regel selbst beachtliche Kosten verauslagt, um seine Vorleistung erbringen zu können. Durch den Forderungsausfall kann das vorleistende Unternehmen dann selbst in eine finanzielle Schieflage geraten. Zwangsvollstreckungen gegen den nicht zahlenden Kunden können erfolglos bleiben. Auch die Anmeldung der Forderung im evtl. stattfindenden Insolvenzverfahren über das Vermögens des Kunden führt selten dazu, dass der vorleistende Unternehmer einen relevanten Anteil seiner Forderung realisieren kann. Das vorleistende Unternehmen trägt bei einem Lieferantenkredit also das Risiko, mit der Forderung auszufallen.
Warenkreditversicherungsverträge bieten dem vorleistenden Unternehmen die Absicherung dieses Forderungsausfallrisikos. Leistet ein Kunde des vorleistenden Unternehmens verzögert oder überhaupt nicht, bietet ein zuvor abgeschlossener Kreditversicherungsvertrag Sicherheit. Der Kreditversicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die ausgefallene Forderung in der zuvor vereinbarten Höhe (oftmals 75 bis 90% der ausgefallenen Forderungen).
Die in der Öffentlichkeit in den letzten zehn Jahren besonders diskutierten großen Insolvenzen (Arcandor, Teldafax, Air Berlin, Thomas Cook) verdeutlichen, welche bedeutende Rolle eine Warenkreditversicherung in der deutschen und internationalen Wirtschaft hat. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Systematik der Warenkreditversicherung.
1. Funktionsweise des Warenkreditversicherungsvertrages
Die Funktionsweise des Kreditversicherungsvertrages erläutern wir nachfolgend anhand der Bedeutung von Mantelversicherungsverträgen (2.1), von Kreditmitteilungen (2.2), der Dauer des Versicherungsschutzes (2.3) und des in der Kreditversicherung geltenden Obliegenheitenrechts (2.4).
1.1 Mantelversicherungsvertrag
Der Versicherungsnehmer und der Kreditversicherer vereinbaren in einem Mantelversicherungsvertrag (oder auch Rahmenversicherungsvertrag) den rechtlichen Rahmen für den Kreditversicherungsvertrag. Die Parteien des Versicherungsvertrages vereinbaren neben besonderen geschriebenen Bedingungen regelmäßig die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB WKV). Die AVB WKVregeln den Umfang des Versicherungsschutzes, die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles, vertragliche Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer zu beachten hat,etc.
1.2 Kreditmitteilung für einzelne Lieferbeziehungen
Ist der Kreditversicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kreditversicherer geschlossen, stellt der Versicherungsnehmer sogenannte Limitanträge bei seinem Kreditversicherer für die Lieferbeziehung zu jedem einzelnen Kunden. Der Versicherungsnehmer beantragt durch den jeweiligen Limitantrag, dass der Kreditversicherer ihm Versicherungsschutz für das Forderungsausfallrisiko in der jeweiligen Kundenbeziehung bietet.
Der Kreditversicherer überprüft den Kunden des Versicherungsnehmers im Detail, bevor er Versicherungsschutz für die Lieferbeziehung gewährt. Insbesondere überprüft der Versicherer die Absicherbarkeit der Lieferbeziehung im Hinblick auf die Bonität, das zurückliegende Zahlungsverhalten und die Unternehmenshistorie des Kunden des Versicherungsnehmers. Weiß der Versicherer z. B., dass der Kunde bereits in der Vergangenheit nur widerwillig oder unvollständig seine Lieferanten bezahlte oder hat der Kunde bereits zahlreiche Restrukturierungen hinter sich, wird der Versicherer evtl. die Lieferbeziehung des Versicherungsnehmers zu diesem Kunden nicht versichern. Das Ergebnis seiner Prüfung teilt der Kreditversicherer dem Versicherungsnehmer in einer Kreditmitteilung mit. In der Kreditmitteilung erklärt der Kreditversicherer verbindlich, ob und wenn ja, zu welchen vertraglichen Bedingungen der Versicherer die Beziehung des Versicherungsnehmers zu dem jeweiligen Kunden absichert. Wenn der Kreditversicherer die Übernahme des Forderungsausfallrisikos aus der Kundenbeziehung nicht versichern möchte, lehnt der Kreditversicherer den mit Antrag des Versicherungsnehmers ab. Diese Ablehnung dürfte regelmäßig für den Versicherungsnehmer ein Hinweis darauf sein, dass Probleme bezüglich der Zahlungsfähigkeit oder der Zahlungswilligkeit des Kunden bestehen oder entstehen könnten. Der Versicherungsnehmer wird die vertragliche Beziehung zu seinem Kunden vielleicht auf den Prüfstand stellen und zukünftig ggf. nur noch gegen besondere Absicherung seiner Forderungen an den Kunden liefern. Solche Absicherungen zugunsten des Lieferanten können u. a. durch die Vereinbarung von Bürgschaften, Sicherungsabtretungen, Eigentumsvorbehalten und kaufmännischen Zurückbehaltungsrechten entstehen.
1.3 Dauer des Versicherungsschutzes
Damit ein Versicherungsfall (Forderungsausfall) in der Warenkreditversicherung vorliegt, muss der Versicherungsfall während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten sein. Die Dauer des Versicherungsschutzes (Beginn und Ende des Versicherungsschutzes) regeln der Mantelversicherungsvertrag und die individuelle Kreditmittteilung.
Das konkrete Datum für den Beginn des gesamten Warenkreditversicherungsschutzes ist regelmäßig im Versicherungsschein zum Mantelversicherungsvertrag genannt. Vor diesem Datum eintretende Forderungsausfälle sind nicht versichert.
Wann die individuelle Kundenbeziehung vom Kreditversicherer unter Versicherungsschutz genommen wird, ist regelmäßig in der individuellen Kreditmitteilung erwähnt.
Das Ende des Versicherungsschutzes kann durch den Ablauf des Mantelversicherungsvertrages eintreten. Tritt die Insolvenz eines Kunden des Versicherungsnehmers, zu dem es zuvor eine Kreditmitteilung gegeben hatte, nach zeitlichem Ablauf des Mantelversicherungsvertrages ein, besteht für den durch die Insolvenz des Kunden ggf. entstehenden Forderungsausfall des Versicherungsnehmers kein Anspruch gegenüber dem Kreditversicherer. Der Ausfallschaden wäre außerhalb des versicherten Zeitraums, nämlich nach Ablauf des Mantelversicherungsvertrages eingetreten.
1.4 Obliegenheiten
Wie auch in anderen Versicherungsverträgen gilt es auch im Rahmen von Warenkreditversicherungsverträgen, eine Vielzahl von Obliegenheiten zu beachten. Aufgrund der Eigenschaft als laufende Versicherung gelten bei der Warenkreditversicherung jedoch einige Besonderheiten im Vergleich zu Versicherungsverträgen im Allgemeinen.
1.4.1 Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung im Allgemeinen
In allgemeinen Versicherungsverträgen ergeben sich die Folgen eines Verstoßes gegen vertragliche Obliegenheiten aus den im Versicherungsvertrag vereinbarten Regeln. Die gesetzlichen Regeln nach § 28 VVG muss der Versicherer dabei zwingend beachten (vgl. § 32 VVG). Der Versicherer darf im Versicherungsvertrag nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den Vorgaben in § 28 VVG abweichen.
Nach § 28 VVG führen in „normalen Versicherungsverträgen" lediglich vorsätzliche und arglistige Obliegenheitsverletzungen zur vollständigen Befreiung des Versicherers von seiner Zahlungspflicht. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit, wird der Versicherungsnehmer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis leistungsfrei (quotale Kürzung). Einfach fahrlässige Obliegenheitsverletzungen bleiben folgenlos.
Der Versicherer wird jedoch gemäß § 28 Abs. 3 VVG nicht leistungsfrei, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Der Versicherungsnehmer kann dann einen Kausalitätsgegenbeweis führen. Sofern dem Versicherungsnehmer dieser Beweis gelingt, bleibt es bei einer vollständigen Leistungspflicht des Versicherers. Nur bei einer arglistigen Verletzung von Obliegenheiten wäre dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis nicht möglich und der Versicherer stets leistungsfrei.
1.4.2 Abweichungen bei Warenkreditversicherung
Im Falle einer Warenkreditversicherung sind jedoch einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Der Warenkreditversicherer kann zu Lasten des Versicherungsnehmers im Versicherungsvertrag von den gesetzlichen Vorgaben in § 28 VVG abweichen.
1.4.2.1 Gesetzlicher Rahmen
Diese Möglichkeit besteht, da die Warenkreditversicherung eine laufende Versicherung ist. Für Großrisiken und laufende Versicherungen ist in § 210 VVG geregelt, dass die Beschränkungen der Vertragsfreiheit im Versicherungsvertragsgesetz (wie z. B. in § 32 VVG) nicht gelten.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Versicherer auch in länger andauernden Versicherungen, in denen ständig relevante Änderungenstattfinden können, u. a. über Melde- und Informationsobliegenheiten ausreichende Kenntnis und Informationen über diese Änderungen erhalten kann, um so über die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes oder über die Zahlung im Schadenfall entscheiden zu können.
1.4.2.2 Folgen in der Praxis
In der Praxis stellen die in den Warenkreditversicherungsverträgen vereinbarten umfangreichen Melde- und Informationsobliegenheiten die Versicherungsnehmer jedoch regelmäßig vor große Schwierigkeiten.
Die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit nach Obliegenheitsverletzungen hängt oftmals wie ein „Damokles-Schwert" über den Versicherungsnehmern. Die Versicherungsnehmer müssen nach dem Wortlaut einiger von Warenkreditversicherern verwendeten Klauseln zu Obliegenheiten ständig darauf achten, jede auch nur in Entferntesten für den Kreditversicherer eventuell relevante Information über die Lieferbeziehung an den Versicherer weiterzuleiten. Falls die Versicherungsnehmer diesen teilweise sehr weit formulierten Obliegenheiten nicht gerecht werden und nach Auffassung des Versicherers die Obliegenheit einfach fahrlässig verletzt haben sollen, stellen einige Kreditversicherer den vollständigen Verlust des Versicherungsanspruches in Aussicht.
Tritt der Versicherungsfall ein, verlangen die Kreditversicherer unter Berufung auf die Informationsobliegenheiten oftmals derart umfangreiche Informationen und Unterlagen vom Versicherungsnehmer, dass es dem Versicherungsnehmer kaum bis gar nicht möglich ist, dem Verlangen nachzukommen, ohne die eigene Buchhaltung über Wochen stillzulegen. Durch übertriebene Informationsanforderungenziehen ziehen einige Kreditversicherer die Schadensregulierung unnötig in die Länge.
Diese praktischen Auswirkungen führen die vom Versicherungsnehmer durch den Abschluss der Warenkreditversicherung eigentlich beabsichtigte Risikoabsicherung ad absurdum.
1.4.2.3 Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer ist aber vor dem Damokles-Schwert der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen in der Warenkreditversicherung gesetzlich geschützt, obwohl nach §§ 32, 210 VVG eine Abweichung von den Vorgaben des § 28 VVG möglich ist. Denn die Warenkreditversicherer können die Klauseln zu den Obliegenheiten nicht vollkommen einseitig zu ihren Gunsten formulieren. Die als Allgemeine Geschäftsbedingungen formulierten vertraglichen Regelungen müssen sich nämlich auch daran messen lassen, ob sie mit den gesetzlichen Vorgaben zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 bis 309 BGB) vereinbar sind. Nach diesen Vorgaben dürfen die den Versicherungsnehmer benachteiligenden Bestimmungen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Die Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild kann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führen. Sofern tatsächlich eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers durch eine Klausel zu den Obliegenheit vorliegt, ist die entsprechende Bestimmung unwirksam. Der Versicherer kann dann keine Leistungsfreiheit einwenden.
Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liegt u. a. dann vor, wenn die benachteiligende Bestimmung vom Kerngehalt der abbedungenen Regelung des VVG abweicht. Dies ware beispielsweise dann der Fall, wenn Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung von Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen vollständig auf das Verschuldenserfordernis verzichtet oder dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines Kausalitätsgegenbeweises genommen würde.
Ob einzelne Bestimmungen im Versicherungsvertrag den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind, bedarf stets einer Prüfung des Einzelfalls. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung sind die Interessen der einzelnen Vertragsparteien gegeneinander abzuwägen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen ausreichend klar formuliert werden. Aus diesem Grund darf bezweifelt werden, ob Bestimmungen wirksam sind, die pauschal die Mitteilung von negativen Informationen über die finanzielle Situation, den Ruf oder die Zahlungsweise des Abnehmers abstellen. Hierin könnte ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen. Für den Versicherungsnehmer dürfte nicht klar sein, welche Informationener tatsächlich an den Versicherer weiterreichen muss. Nach dem Wortlaut der verwendeten Klauseln müsste er dem Versicherer jede erdenkliche Information mitteilen, die auch nur im Entferntesten für die Bonität des Kunden relevant sein könnte.1 Solch weitgehende Obliegenheiten sind für den Versicherungsnehmer jedoch nicht realisierbar. Oftmals ist es für den Versicherungsnehmer überhauptnicht erkennbar, ob eine Information für den Versicherer für die Bewertung der Bonität relevant sein könnte. Folglich dürfte solche intransparenten Klauseln den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen. Ein Verstoß gegen eine solche unangemessene, unwirksame Klausel bliebe für den Versicherungsnehmer folgenlos.
2. Fazit
Die Warenkreditversicherung ist für Lieferanten ein wichtiges Mittel zum Transfer von Forderungsausfallrisiken. Ohne den Transfer der Risiken wären Forderungsausfälle für Lieferanten oftmals existenzbedrohend. Daher sind Warenkreditversicherungsverträge ein wichtiges Instrument, um den Wirtschaftskreislauf aufrechtzuhalten. Allerdings dürfen die Obliegenheiten nicht dermaßen weitgehend sein, dass die versicherten Unternehmen sich vor und nach einem Schadenfall nur noch mit Obliegenheiten beschäftigen. Ansonsten würde die Warenkreditversicherung ihren Zwecknicht erfüllen.
1 Vgl. Fortmann in seiner Anmerkung zum nochnicht rechtskräftigen Urteil des OLG Köln (Urteil vom 13.08.2013, Az. 9 U 44/12), VersR 2014, 953.
Veröffentlicht in: VersicherungsPraxis 11-2019, S. 9-12.
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