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COVID-19 – Steuerrecht – Steuerstundung u.a. Maßnahmen zur Liquiditätssicherung
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31-03-2020
Steuerstundungen und Steuerherabsetzungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 19.03.2020 zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus Stellung genommen. Es werden dadurch keine neuen rechtlichen Grundlagen geschaffen, sondern lediglich Leitlinien für das von den einzelnen Finanzämtern bei ihren Entscheidungen auszuübende Ermessen vorgegeben! Dies spiegelt sich auch in den bereits veröffentlichten Antragsformularen wider. Es ist zu beachten, dass diejenigen die lediglich während und nicht wegen der Corona-Krise steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, das Risiko einer Steuerstrafbarkeit eingehen, wenn sie nicht alle relevanten Umstände vollständig offen legen und ihnen deshalb möglicherweise zu Unrecht ein steuerlicher Vorteil gewährt wird. Im Einzelnen gilt:
1. Steuerstundungen und Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
- Die Steuerstundung bzw. die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen gilt für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
- Eine Steuerstundung setzt eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner voraus. Eine erhebliche Härte soll nach Annahme des BMF vorliegen, wenn Der Steuerschuldner nachweisen kann, dass er unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen, wobei aktuell völlig unklar ist, was mit dieser Formulierung genau gemeint ist.
- Der Steuerpflichtige muss unter Darlegung seiner Verhältnisse den Stundungsantrag stellen. Dabei soll das Fehlen wertmäßiger Einzelnachweise der entstanden Schäden bei Antragstellung nicht abträglich sein.
- Der Antrag ist bis zum 31.12.2020 für die bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern zu stellen. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
- Die Finanzbehörden sollen bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen stellen; auch soll auf die Erhebung von Stundungszinsen i.d.R. verzichtet werden können.
- Keine Stundung ist zulässig für Abzugssteuern, wie z.B. Kapitalertrag- und Lohnsteuer sowie für Haftungsansprüche, bei denen Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Steuern eingenommen worden sind.
2. Zurückstellung von Vollstreckungsmaßnahmen
Bei unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen soll das Finanzamt bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern absehen. Insbesondere sollen die im Zeitraum ab dem 19.03.2020 bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 erlassen werden.
Handlungsempfehlungen
Ermessenentscheidung des Finanzamts nur bei bestehender Zahlungsfähigkeit
Nach geltendem Recht können die Finanzbehörden nach eigenem Ermessen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung beim Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Bei Antragstellung muss eine unmittelbare Betroffenheit von Corona bestehen. Ohne dass aktuell dazu Verlautbarungen bekannt sind, ist davon auszugehen, dass Unternehmen v.a. aus den Bereichen Gastronomie, Hotel, Tourismus, Veranstaltungs-und Freizeitbranche (z.B. Kinos, Konzertveranstalter, Fitnessstudios), Einzelhandel im Non-Food Bereich, Automobilhersteller/-zulieferer, unmittelbar betroffen sind. Welche Branchen und Unternehmen nur mittelbar betroffen sein sollen, ist völlig unklar. Ebenfalls offen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerschuldner nicht unerheblich betroffen ist. Ist hier ein Vergleich mit anderen Unternehmen derselben oder einer anderen Branche anzustellen, sind Vergleichsjahr zu bilden, kommt es auf absolute Beträge oder den relativen Umsatz- oder Gewinnrückgang an? Klar ist jedenfalls, dass eine „schlichte“ Betroffenheit, wie sie quasi „jeder“ erleidet wohl nicht ausreichen dürfte.
Nachweispflicht des Steuerpflichtigen
Damit das Finanzamt eine zutreffende Ermessensentscheidung treffen kann und der Steuerschuldner sich nicht dem Vorwurf aussetzen den für die Steuerstundung maßgeblichen Sachverhalt verkürzt dargestellt zu haben, sollte in dem Antrag auf Steuerstundung dargelegt werden, inwieweit man als Unternehmen oder Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Der Steuerpflichtige muss konkret darlegen, dass die fristgerechte Steuerzahlung beim ihm zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde, und er diese nicht anderweitig, z.B. durch Kreditaufnahme, überbrücken kann. Eine Stundung kommt nur in Betracht, wenn die Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vorübergehend gemindert ist; sie scheidet hingegen aus bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Bei der Antragstellung ist also genau zu prüfen und anzugeben, wie die Liquiditäts- und Verschuldungssituation des Unternehmens aussieht.
Risiko Nachverzinsung
Nach aktuellem Stand dürften die Finanzämter für einen Zeitraum von drei Monaten eine zinsfreie Stundung ohne weitere Prüfung gewähren. Dennoch muss mit einer nachträglichen Prüfung gerechnet werden. Ergibt diese, dass die Anforderungen für die Gewährung der Stundung nicht vorliegen, kann der gestundete Betrag sofort fällig gestellt werden plus Stundungszinsen von 6% p.a.
Risiko Ratenzahlung
Die aktuellen Antragsformulare sehen auch die Möglichkeit der Ratenzahlung vor. Wenn der Steuerpflichtige die Raten aber nicht in der angegebene Höhe oder zum angegebenen Termin leistet, kann das Finanzamt die Stundung grundsätzlich mit sofortiger Wirkung widerrufen, so dass die Steuerzahlung fällig wird.
Risiko Steuerverkürzung/-hinterziehung
Die vollständige und richtige Darstellung des Sachverhalts und der individuellen Verhältnisse ist v.a. auch für Anträge auf Herabsatzung von Steuervorauszahlungen bedeutsam: Denn unrichtige Angaben können u.U. zu einer Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung führen, v.a. wenn die Schlusszahlung wissentlich höher ausfällt.
Praxishinweis
Trotz des Zeitdrucks ist eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation der Anträge dringend erforderlich. Der Staat ist weiterhin an die gesetzliche Rechtslage gebunden und muss diese auch bei der Gewährung von Steuererleichterungen der Prüfung zugrunde legen.
Weiterführende Links:
Formulare für Anträge auf Steuerstundung:
Sachsen-Anhalt (Pressemeldung)
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
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