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Politik im Betrieb?
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20-09-2021
Die politischen und rechtlichen Corona-Maßnahmen waren und sind im Jahr 2021 Diskussionsgegenstand zwischen Führungskräften, Mitarbeitern, Betriebsräten und Gewerkschaften. Nun stehen die Bundestagswahlen bevor. Politische Debatten machen auch hier vor den Betrieben nicht halt. Anlass genug ein paar arbeitsrechtliche Grundsätze zum Umgang mit politischen Themen im Betrieb in Erinnerung zu rufen.
I. Arbeitsverhältnis als politisch neutraler Bereich
Am Arbeitsplatz „trifft man sich“, um während der Arbeitszeit zu arbeiten und nicht über Parteiprogramme zu diskutieren oder sich für/gegen Bundestagskandidaten zu positionieren. Demnach sind parteipolitische Aktivitäten von Arbeitnehmern unzulässig, wenn hierdurch der Betriebsfrieden gefährdet oder Arbeitsabläufe gestört werden.
Das Tragen von Kleidung mit parteipolitischer Werbung, Ansteckern oder das Vorspielen parteipolitischer Videos sind dazu geeignet den Betriebsfrieden zu stören und Arbeitsabläufe zu beeinträchtigen.
Ermahnung, Abmahnung und Kündigung können die Folge eines derart pflichtwidrigen Verhaltens sein. Erfolgt die parteipolitische Aktivität im Betrieb während der Arbeitszeit wäre auch eine Vergütungskürzung denkbar.
Schließlich muss der Arbeitgeber die Nutzung seiner Arbeitsmittel zur politischen Werbung nicht dulden. Wahlplakate im Betrieb, E-Mail Werbung oder parteipolitische Videomeetings mit den Laptops und E-Mail-Accounts des Arbeitgebers sind grundsätzlich nicht gestattet.
II. Parteipolitik mit Hilfe des Betriebsrats
Betriebsratsmitglieder können in Ihrer Funktion als Sprecher bzw. Vertreter der Arbeitnehmer im Betrieb das parteipolitische Meinungsbild in der Belegschaft stark beeinflussen.
Abteilungs- und Betriebsversammlungen, Betriebsratszeitungen, Aushänge, Rundmails, Flugblätter, Videokonferenzen sind für lokale Betriebsräte, Gesamt- oder Konzernbetriebsräte sowie die JAV theoretisch äußerst effektive Instrumente und Plattformen, um zahlreiche Wähler zu erreichen.
Handelt ein Betriebsratsmitglied politisch im Betrieb sind zunächst folgende wesentlichen Fragen zu klären:
- Erfolgt die Handlung als Betriebsratsmitglied, also in seiner Amtsfunktion?
- Äußert er sich parteipolitisch oder allgemeinpolitisch?
- Ist der Betriebsfrieden abstrakt gefährdet oder sind Arbeitsabläufe gestört?
Die unterschiedlichen „Hüte“ eines Betriebsrats sind bekannt. Handelt er als Arbeitnehmer gelten die Einschränkungen unter I.
Handelt er in seiner Betriebsratsfunktion hat er die parteipolitische Neutralitätspflicht des Betriebsverfassungsgesetzes zu beachten – was übrigens auch für den Arbeitgeber gilt.
Bedeutet, er darf sich weder für noch gegen Kandidaten bestimmter Parteien oder Parteien selbst positionieren.
Zulässig wären jedoch allgemeinpolitische Äußerungen wie zum Klima- oder Umweltschutz, zu Rechtsradikalismus und Ausländerfeindlichkeit oder Friedensbewegungen. Die Grenzen können hier fließend sein. Ein guter Rat war und ist hier immer die politische Äußerung an der Wirkung im Betrieb zu messen.
Nehmen der Arbeitgeber und Betriebsrat diesen Punkt auf die Agenda eines jour fixe und verständigen sich beidseitig auf eine parteipolitische Neutralität, wären Konflikte vermeidbar. Einladungen einzelner Parteipolitiker zu Betriebsveranstaltungen in Zeiten des Wahlkampfes sind stets riskante Aktionen.
Verhält sich das Betriebsratsmitglied oder das gesamte Gremium pflichtwidrig drohen die Sanktionen des § 23 BetrVG. Ob der Ausschluss aus dem Betriebsrat oder sogar die Auflösung des Betriebsratsgremiums zielführend ist, hängt von der Schwere und der Anzahl der Verstöße ab. Alternativen können zunächst betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen oder Beschlussverfahren über die Feststellung des rechtswidrigen Handelns sein.
III. Gewerkschaftspolitik versus Parteipolitik
Im Betrieb vertretene Gewerkschaften können aus unterschiedlichen Anlässen Zugangsrechte zum Betrieb und somit zu den Betriebsräten und Beschäftigten besitzen. Gewerkschaftliches Handeln im Betrieb unterliegt nicht der parteipolitischen Neutralitätspflicht des Betriebsverfassungsgesetzes. Dennoch sind parteipolitische Maßnahmen im Betrieb nicht zu dulden. Nach dem Motto: „Mitgliederwerbung – ja; Parteipolitische Werbung – nein“.
Empfehlenswert ist auch hier mit dem Betriebsbetreuer der zuständigen Gewerkschaft/en im Vorfeld ein parteipolitisches „Schweigen“ abzustimmen.
Nutzen Gewerkschaften betriebliche Veranstaltungen, Räumlichkeiten oder Arbeitsmittel des Arbeitgebers zur parteipolitischen Werbung wäre hiergegen im Wege von gerichtlichen Unterlassungsverfahren oder einer zulässigen Selbsthilfe vorzugehen. Selbst Hausverbote wären im Einzelfall vertretbar.
IV. Wie parteipolitisch darf sich der Arbeitgeber präsentieren?
Die parteipolitische Neutralitätspflicht des Betriebsverfassungsgesetzes gilt auch für den Arbeitgeber als Betriebspartei. Insofern sollten Reden, Vorträge und Kommunikationskonzepte im Betrieb nur allgemeinpolitische und unternehmenspolitische Äußerungen umfassen.
V. Bestehen außerhalb des Betriebes Schranken?
Ja, sofern Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes bei parteipolitischen Aktivitäten
einen Bezug zum Arbeitgeber herstellen und diesen, dessen Branche, Kollegen oder Führungskräfte durch das parteipolitische Handeln herabwürdigen, kann dies arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Kündigung auslösen.
Teilweise anzuerkennen ist, dass Betriebsratsmitglieder bei parteipolitischen Veranstaltungen und Werbeaktivitäten außerhalb des Betriebes auf ihr Amt als Betriebsrat hinweisen dürfen. Allerdings wäre auch hier eine herabwürdigende Wirkung in Bezug auf den Arbeitgeber, den Mitarbeitern sowie Geschäftspartnern des Arbeitgebers zu überprüfen und ggf. zu sanktionieren.
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