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Schaden durch Mangel am Montageobjekt - Versichert?

  • Germany
  • Insurance and reinsurance

21-06-2019

1. Einleitung

Bei der Errichtung komplexer Industrieanlagen gilt es, eine Vielzahl versicherungsrechtlicher Aspekte zu berücksichtigen. Insbesondere das Risiko von Sachschäden und daraus entstehende Projektverzögerungen können für die Auftraggeber und alle sonstigen an der Montage Beteiligten zu einem existentiellen Risiko werden. Die Versicherer bieten zur Minimierung der Montagerisiken hervorragende Deckungskonzepte (Montage- und Bauleistungsversicherungen) an. Diese teuren, aber aus Sicht aller an der Montage Beteiligten empfehlenswerten Versicherungsverträge decken zumeist auch Sachschäden, die im Zusammenhang mit Mängeln stehen.

In den vergangenen Jahren gab es aus Sicht der Versicherungsnehmer Probleme mit der Regulierungspraxis von einigen Industrieversicherern, wenn Schäden am Montageobjekt durch Mängel verursacht worden sein sollen. Einige Versicherer legten insbesondere die sogenannte erweiterte Mangelklausel (vgl. unten 3.2) anders aus, als Versicherungsnehmer dies aus der Vergangenheit kannten und weiterhin erwartet hatten. Die Argumente, die für die Auffassung der Versicherungsnehmer sprechen, dass Schäden aus Mängeln am Montageobjekt regelmäßig versichert sind, fasst der nachfolgende Beitrag zusammen.

2. Allgefahrenversicherung

Versicherungsnehmer vereinbaren mit Industrieversicherern zur Absicherung von Sachschäden an Montageobjekten Technische Versicherungen als Allgefahrenversicherungen (z. B. Montageversicherungen für die Errichtung eines Kraftwerks oder Offshore-Windparks). Allgefahrenversicherungen bieten umfänglichen Versicherungsschutz, wenn in ihrem Wording (Wortlaut der Versicherungsbedingungen) nur einige wenige Versicherungsausschlüsse vereinbart sind. Aufgrund des einfachen Deckungskonzepts und der geltenden Darlegungs- und Beweislast sind die Allgefahrenversicherungsverträge für Versicherungsnehmer im Schadenfall vorteilhaft und Schäden infolge von Mängeln versichert.

2.1 Umfassen der Versicherungsschutz

Alle an der Errichtung einer Industrieanlage (Müllverbrennungsanlage, Pipeline, Produktionsanlage etc.) beteiligten Unternehmen (Auftraggeber, Generalunternehmer, Subunternehmer, Lieferanten, finanzierende Banken etc.) sind an einer möglichst umfassenden Absicherung des Montageobjekts gegen potenzielle Gefahren interessiert. Aus nachfolgenden Gründen bieten Allgefahrenversicherungsverträge wie die Montageversicherung im Vergleich zu Einzelgefahrversicherungen regelmäßig einen umfassenderen und damit besseren Versicherungsschutz.

Die Errichtung komplexer Industrieanlagen dauert mehrere Jahre. Den Versicherungsvertrag zum Schutz des Montageobjekts schließt der Auftraggeber (sog. Bestellerpolice) oder der Auftragnehmer der Werkleistung vor dem Beginn der Montage ab. Versicherungsnehmer können aber zu Beginn noch gar nicht sämtliche Gefahren, die während der Montage zu einem Schaden führen können, vorhersehen. Schließt der Versicherungsnehmer eine Allgefahrenversicherung (Montageversicherung) ab, sind alle denkbaren Gefahren versichert. Die im Wording der Allgefahrenversicherungsverträge als versichert genannten Gefahren (Konstruktionsfehler, Bedienungsfehler etc.) sind nur Beispiele und nicht abschließend gemeint. Nur die Gefahren, die im Wording ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind (ausgeschlossene Risiken), sind nicht versichert. Mängel können sich regelmäßig zu einem Sachschaden am Montageobjekt entwickeln. Mängel, die einen Schaden am Montageobjekt verursachen können, sind somit eine versicherte Gefahr, wenn im Montageversicherungsvertrag nicht ausdrücklich ein Mangelausschluss vereinbart ist.

Lässt sich der Versicherungsnehmer darauf ein, anstelle der Allgefahrenversicherung eine sogenannte Einzelgefahrendeckung mit dem Versicherer zu vereinbaren, besteht das Risiko, dass der Versicherungsnehmer die später schadenverursachende Gefahr nicht abgesichert hat. Einzelgefahrversicherungen findet man typischer Weise u. a. in Privatversicherungsverträgen (Hausrat, Gebäude, KFZ etc.). In Einzelgefahrversicherungsverträgen sind nur diejenigen Gefahren gedeckt, die der Versicherungsvertrag ausdrücklich als versichert vorsieht. Ist in einer Einzelgefahrversicherung ein Mangel nicht ausdrücklich als versicherte Gefahr genannt, ist ein durch einen Mangel verursachter Schaden nicht versichert. Zur umfassenden Absicherung der Risiken bei der Errichtung von komplexen Industrieanlagen sind Einzelgefahrversicherungen daher nur bedingt geeignet.

U. a. deshalb schließen Versicherungsnehmer regelmäßig Allgefahrenversicherungsverträge zur umfassenden Absicherung der Gefahren während der Errichtung einer komplexen Industrieanlage ab.

2.2 Darlegungs-und Beweislast

Auch die Darlegungs- und Beweislastregeln in Allgefahrenversicherungsverträgen sprechen dafür, dass Mängel in der Allgefahrenversicherung gedeckt sind.

Wie in anderen Bereichen des Zivilrechts auch, trägt im Versicherungsrecht diejenige Partei die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, für welche die zu beweisende Tatsache vorteilhaft ist. Aus diesem Grundsatz resultiert, dass der Versicherungsnehmer bei der Einzelgefahrendeckung darlegen und beweisen muss, dass eine versicherte Gefahr einen bestimmten Schaden verursacht hat. Dieser Nachweis ist dem Versicherungsnehmer bei Schäden an Montageobjekten aufgrund der Komplexität von technischen Abläufen auch nach langen Nachforschungen zur Schadenursache oftmals nicht möglich. U. a. deshalb ist aus Sicht des Versicherungsnehmers die Vereinbarung einer Einzelgefahrendeckung bei komplexen Industrieanlagen nicht ratsam.

Anders ist die Darlegungs- und Beweislast hingegen bei der Allgefahrenversicherung. Dort muss der Versicherungsnehmer gerade nicht die Ursache des eingetretenen Schadens darlegen oder beweisen. Vielmehr reicht es für den Eintritt des Versicherungsfalles in der Allgefahrenversicherung (wie der Montageversicherung) aus, wenn der Versicherungsnehmer darlegt, dass der Sachschaden in der versicherten Zeit und am versicherten Ort unvorhergesehen eingetreten ist. Die konkrete Ursache des Schadens ist hingegen nur für die Ausschlusstatbestände relevant. Da eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Schadenursache eine für den Versicherer positive Tatsache ist, muss deren Vorliegen jedoch der Versicherer beweisen.

Soll ein Schaden laut Allgefahrenversicherer durch einen Mangel entstanden sein (und ist der Mangel als ausgeschlossenes Risiko im Vertrag erwähnt), ist nicht der Versicherungsnehmer dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass der Schaden nicht durch einen Mangel verursacht wurde. Vielmehr müsste der Versicherer ohne Beweiserleichterungen darlegen und beweisen, dass der Schaden durch ein ausgeschlossenes Risiko entstanden ist. Sofern dem Versicherer dieser Beweis nicht gelingt, ist der Versicherer zur Schadenregulierung verpflichtet.

3. Klauseln zu Mangel und Schaden

Bereits Entscheidungen des BGH aus den 70er Jahren (BGH NJW 1979, 2406) zeigen, dass der Versicherungsschutz für Schäden, die aus Mängeln entstehen, einst ein äußert strittiges Thema war. Durch moderne Versicherungsverträge mit ausgereiften Klauseln und Formulierungen (u. a. der erweiterten Mangelklausel, vgl. 3.2) konnte dieses Thema in Industrieversicherungsverträgen zugunsten von Versicherungsnehmern gelöst werden. International sind diese erweiterten Mangelklauseln als sogenannte LEG 3-Deckungen, nach der London Engineering Group, bekannt.

3.1 Wording als Auslegungskriterium

Die modernen Industrieversicherungsverträge beruhen üblicherweise auf individuell verhandelten Versicherungsbedingungen. Eine Prüfung der Zahlungspflicht des Versicherers erfolgt durch die Subsumtion des jeweiligen Lebenssachverhalts unter das konkrete Wording des individuellen Versicherungsvertrages. Vom konkreten Lebenssachverhalt und dem individuellen Wording losgelöste Verallgemeinerungen („Schaden aus Mängeln sind/sind nicht versichert“) verbieten sich.

Aus dem Wording des Versicherungsvertrags folgt, ob ein durch einen Mangel verursachter Schaden versichert ist. Sofern gerichtliche Entscheidungen zum Versicherungsrecht ergangen sind, sind diese regelmäßig für Industrieversicherungsfälle nicht verallgemeinerungsfähig. Diesen Entscheidungen lagen sehr häufig veraltete Versicherungsbedingungen oder Bedingungen zu Versicherungen für Kleingewerbebetreibende zugrunde, die mit den modernen Industrieversicherungsverträgen nicht identisch sind.

Mit dem Thema „Mangel und Sachschaden“ beschäftigte sich z.B. der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1979. Einzelne Versicherer und einzelne Literaturstimmen behaupten auf Grundlage dieser 40 Jahre alten Entscheidung, der Bundesgerichtshof bewertete Mängel ohne ausdrückliche Vereinbarung in der Allgefahrenversicherung als nicht versicherte Gefahr. Diese Behauptung ist jedoch unzutreffend. Vielmehr lag der von den Versicherern herangezogenen Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1979 ein Versicherungsvertrag zugrunde, bei dem die Parteien ausdrücklich einen Ausschluss „für Schäden, die von [...] fehlerhaften Ausführungen, Konstruktionen oder Planungen herrühren“ vereinbart hatten. Gerade wegen dieses ausdrücklichen Ausschlusses kann die damalige Rechtsprechung nicht auf heutige Allgefahrenversicherungen, in der Mängel als Schadenursache nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, übertragen werden.

Auch die von einzelnen Versicherern eingewandte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 (BGH VersR 2005, 110), wonach mangelhafte Werkleistungen nicht versichert sein sollen, ist nicht auf Allgefahrenversicherungsverträge übertragbar. Die Entscheidung erging zu einem Sachverhalt, dem ein Haftpflichtversicherungsvertrag zugrunde lag. Haftpflichtversicherungsverträge sind jedoch grundlegend anders als Allgefahrenversicherungsverträge konzipiert. Wegen dieses unterschiedlichen Schutzregimes kann die Entscheidung nicht auf die Deckung von Mängeln bei der Allgefahrenversicherung übertragen werden.

Allerdings befasste sich das Landgericht Essen in seinem Teilurteil aus 2015 mit einem modernen Montageversicherungs-Wording inklusive erweiterter Mangelklausel. Richtigerweise bejahte das Gericht zu diesem modernen Montageversicherungsvertrag den Versicherungsschutz für Schäden, die aus Mängel entstehen (LG Essen r+s 2015, 617ff.).

3.2 Erweiterte Mangelklausel

Die erweiterte Mangelklausel stellt im Ergebnis den Premium-Versicherungsschutz für Montageobjekte dar. Mängel, die zu einem Schaden führen, sind aufgrund dieser Klausel umfangreich versichert.

Die vom GDV angebotenen Musterbedingungen zur Montageversicherung (ohne erweiterte Mangelklausel) sind für die Absicherung komplexer Montagerisiken nicht geeignet. Deshalb ergänzen Versicherer und Versicherungsnehmer diese vom GDV vorgeschlagenen Musterbedingungen (AMoB) mit zahlreichen zusätzlichen Klauseln. Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbaren häufig Mangelklauseln, mit denen der Versicherer ganz bewusst einen Anteil des unternehmerischen Risikos des Versicherungsnehmers bezüglich des Montageprojekts übernimmt. Inzwischen ist es üblich, dass Versicherungsnehmer bei Industrieanlagen die internationalen Standards der London Engineering Group (LEG) ergänzend zu den AMoB vereinbaren. Der durch die Ergänzungen vereinbarte Versicherungsschutz geht dabei bedeutend weiter als die Standardbedingungen des GDV oder die Versicherungsverträgen der 70er Jahre.

Industrieversicherungsnehmer vereinbaren heute zumeist eine LEG 3-Klausel, da diese Klausel nicht zwischen mangelhaften und mangelfreien Teilen unterscheidet, sondern lediglich auf den entstandenen Sachschaden der versicherten Sache abstellt. Im deutschen Sprachgebrauch wird die LEG3-Klausel als erweiterte Mangelklausel bezeichnet.

Eine typische Formulierung einer erweiterten Mangelklausel lautet wie folgt:

„Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. Dies gilt auch, wenn das versicherte Objekt in Folge des Mangels wertlos ist.“

Die erweiterte Mangelklausel stellt zunächst klar, dass ein Mangel eine versicherte Gefahr ist und keinesfalls ein Schaden durch einen Mangel unversichert ist. Ansonsten wäre der erste Teil der Klausel („Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden“) nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus stellt die Klausel klar, dass bei der Bewertung der ersatzpflichtigen Kosten nicht zwischen ursprünglich mangelhaften und mangelfreien Teilen unterschieden wird. Vielmehr schuldet der Versicherer im Schadenfall die Kosten der Wiederherstellung des Montageobjekts in den Zustand vor dem Schaden. Lediglich zusätzliche Kosten für die Verhinderung eines weiteren Mangels sind somit nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Sind die Kosten der Schadenbeseitigung und die Kosten der Verhinderung zukünftiger Mängel gleich hoch, darf der Versicherer keine Abzüge machen („unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen“.

Unschädlich ist nach der erweiterten Mangelklausel darüber hinaus, ob das Montageobjekt anfänglich wertlos war.

Nicht entscheidend ist bei der erweiterten Mangelklausel zudem, ob der Schaden ein „integraler Bestandteil“ eines Mangels ist. Nach Auffassung einiger Versicherer soll kein versicherter Schaden vorliegen, wenn der eingetretene Schaden lediglich Ausdruck eines von Anfang an bestehenden Mangels ist (also integraler Bestandteil des ursprünglichen Mangels ist). Die Versicherer verweisen auf ein Urteil des BGH zur Bauwesenversicherung aus dem Jahr 1979. In dieser Entscheidung hatte der BGH einen versicherten Sachschaden von einem ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Leistungsmangel abzugrenzen. Als Abgrenzungskriterium zog der BGH damals die Frage heran, ob der aufgetretene Sachschaden lediglich Ausdruck eines bereits von Anfang an bestehenden Mangels der Werkleistung ist. Die damaligen zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen beinhalteten einen Gewährleistungsausschluss, so dass die damalige Differenzierung des BGH Sinn machte. Mit dem heutigen eindeutigen Wortlaut der erweiterten Mangelklausel ist dieses Abgrenzungskriterium (integraler Bestandteil des ursprünglichen Mangels) nicht vereinbar. Bei vereinbarter erweiterter Mangelklausel ist der durch einen Mangel verursachte Schaden auch dann versichert, wenn der Schaden integraler Bestandteil des Mangels ist.

4. Fazit

Moderne Versicherungsverträge für Montageobjekte bieten Versicherungsnehmern durch erweiterte Mangelklauseln einen umfassenden Versicherungsschutz für Schäden, die durch Mängel entstehen.

Vereinzelte Initiativen von Versicherern, Deckung für solche Schäden mit Hinweis auf alte, nicht mehr passende Gerichtsentscheidungen abzulehnen, sind zum Scheitern verurteilt. Große Maklerhäuser und Inhouse-Broker kennen die Entscheidungen der Gerichte zum Versicherungsschutz für Schäden, die durch Mängel entstehen, seit Jahrzehnten. Sie haben reagiert und für Industrieversicherungsnehmer erfolgreiche Gespräche mit Versicherern zu diesem Thema geführt. Im Ergebnis sind nun erweiterte Mangelklauseln zugunsten von Versicherungsnehmern gegen hohe Prämien erhältlich und zum Marktstandard in der Industrieversicherung geworden. Die Versicherer werden im Schadenfall das gegen hohe Prämien abgegebene Leistungsversprechen, Schäden infolge von Mängeln zu bezahlen, einhalten müssen.

Veröffentlicht in: VersicherungsPraxis 6-2019, S. 12-14.