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Schnelltests in den Unternehmen: Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021
- Germany
- Employment law
05-03-2021
Fünf Öffnungsschritte
Am 3. März 2021 hat die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder einen umfangreichen Beschluss gefasst. In diesem Beschluss finden sich zahlreiche Maßnahmen die im Ergebnis fünf Öffnungsschritte umfassen. Mit diesen Öffnungsschritten wird der aktuelle „Lock down“ stufenweise zurückgefahren. Bestehende Länderregelungen bleiben bestehen, soweit sie diesen Beschlüssen nicht entgegenstehen.
Die Angebotspflicht der Arbeitgeber für das mobile Arbeiten außerhalb des Arbeitsortes wird bis zum 30. April 2021 verlängert.
Link zum Beschluss
Das PDF-Dokument zum Beschluss findet sich unter folgendem Link.
Schnelltests in Unternehmen
Nachfolgend greifen wir eine Maßnahme heraus, die alle Unternehmen betrifft. Der Beschluss sieht wohl eine Verpflichtung für Unternehmen vor einmal pro Woche allen Beschäftigten, die am Standort präsent sind, also nicht von Zuhause aus arbeiten, einen Schnelltest zu ermöglichen. Details sollen noch heute am 5. März 2021 abgestimmt werden. Aktuell ergibt sich jedoch folgendes Bild:
1. Zitat
Der relevante Textauszug des Beschlusses lautet „Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es erforderlich, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dazu wird die Bundesregierung mit der Wirtschaft noch in dieser Woche abschließend beraten.“
1.1. Welche Unternehmen sind betroffen?
Nach dem Wortlaut sind alle Unternehmen betroffen. Weder Größenangaben, Branchenzugehörigkeiten oder Corona-Kriterien des jeweiligen Standortes sind definiert. Somit müssen alle Unternehmen, also jede Rechtsform und jede Größe eines Unternehmens in Deutschland diesem Beschluss Folge leisten.
Verpflichtet wird wohl das Unternehmen, also die juristische Einheit in Deutschland und somit der formelle Vertragsarbeitgeber. Bedacht werden muss, dass es in Deutschland zahlreiche unternehmensübergreifende Gemeinschaftsbetriebe gibt. Auch hier dürfte die Verpflichtung den jeweiligen Vertragsarbeitgeber treffen.
1.2. Verpflichtung oder Anspruch?
Der Text deutet darauf hin, dass die Unternehmen eine Umsetzungsverpflichtung übertragen wird. Das Unternehmen muss also proaktiv die Schnelltests in jeder Woche anbieten.
1.3. Wem gegenüber und wo erfolgt das Testangebot?
Den persönlich anwesenden Beschäftigten soll dieses Angebot gemacht werden. Damit wäre der Beschäftigtenbegriff zu klären. Nach der Zielrichtung dürfte dieser Begriff sehr weitreichend zu interpretieren sein. Fraglich ist ob dies auch Zeitarbeitnehmer oder beispielsweise externe Dienstleister gilt, die an einem Standort oder einem Betrieb präsent sind.
Die Präsenz im Unternehmen ist nicht auf eine Definition beschränkt. Eine Begrenzung auf den Betrieb nach dem BetrVG liegt nicht vor, so dass jegliche Standorte, Büros, Arbeitsplätze eines Unternehmens gemeint sein dürften.
1.4. Wer trägt die Kosten?
Der Text deutet stark darauf hin, dass die Kosten der Schnelltests von den Unternehmen getragen werden sollen. Die Durchführung und das Angebot der Schnelltests wird anscheinend als gesamtgesellschaftlicher Beitrag erwartet.
2. Offene Fragen
Zu bedenken sind nachfolgende ungeklärte Fragen:
| Aufwand für die Organisation?
| Wer führt die Tests aus?
| Wer dokumentiert diese?
| Umfang der bezahlten Arbeitszeit
| Was sagt der Betriebsrat dazu?
| Kann der Mitarbeiter diese ablehnen?
| Wie wird auf positiven Tests reagiert?
Fazit
Aktuell bleibt abzuwarten, wie der Beschluss final gefasst beziehungsweise von den Bundesministerien und den Ländern umgesetzt wird. Wir werden weiter berichten. In jedem Fall kommt auf jedes Unternehmen ein Organisations- und Kostenaufwand zu. Je nach Standortgröße und Umfang der präsenten Beschäftigten kann dieser Aufwand erheblich sein. Im wesentlichen dürften Entwicklungsbereiche, Produktionsstandorte oder Testanlagen betroffen sein, also eine Präsenz an den Anlagen, den Maschinen oder Labors teilweise unverzichtbar ist.
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
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