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Coronavirus - Praktisches Arbeitgeber-Handbuch - Slowakei

  • Slovakia

    08-06-2020

    Das Handbuch wird im Anschluss an die ständigen offiziellen Veröffentlichungen der der öffentlichen Hand durchgehend aktualisiert. Letzte Aktualisierung - 8. 6. 2020.

    Ausnahmezustand – das gesamte Staatsgebiet der Slowakischen Republik

    Die Regierung der Slowakischen Republik erklärte aufgrund der steigenden Zahl der bestätigten Corona-Fälle ab Donnerstag, den 12. 3. 2020, 6:00 Uhr den Ausnahmezustand auf dem gesamten Gebiet der Slowakischen Republik. Zum Zeitpunkt dieser Aktualisierung ist der Ausnahmezustand weiterhin aufrecht, obwohl Statistiken zu den neuen bestätigten Fällen darauf hindeuten, dass die infizierten Personen isoliert sind und die Verbreitung der Krankheit damit hindert wird.

    Notstand – Erweiterung auf weitere Gesundheitseinrichtungen

    Die Regierung der Slowakischen Republik erklärte mit Wirksamkeit ab 16. 3. 2020, 6:00 Uhr den Notstand. Der Notstand wurde mit Wirksamkeit zum 19. 3. 2020, 6:00 Uhr auf alle staatlichen und nicht-staatlichen Gesundheitseinrichtungen in ausgewählten Bereichen (insbesondere institutionelle Pflegeeinrichtungen) erweitert. Die Liste von allen durch den Notstand betroffenen Bezirken und Gesundheitseinrichtung ist unter folgendem Link abrufbar.

    Die Regierung der Slowakischen Republik ist im Notstand berechtigt, weitere Sondermaßnahmen zu beschließen. Diesbezüglich werden wir sie auf dieser Webseite informieren.

    Krisenmaßnahmen

    Im Zusammenhang mit der Entwicklung der Situation bezüglich der Corona-Pandemie in Europa und auf dem Gebiet der Slowakei wurden die nachfolgenden Maßnahmen ergriffen:

    1. Quarantänepflicht und Isolation nach der Rückkehr aus Ausland

    • ab dem 13. 3. 2020 sind alle aus dem Ausland zurückkehrenden Personen zur 14 tägigen Quarantäne verpflichtet. Bei Verstoß gegen diese Regelung droht eine Strafe bis zu EUR 1.659
    • alle, nach dem 13. 3. 2020, 07:00 Uhr aus dem Ausland ( zurückkehrenden Personen, einschließlich der im gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Personen, sind unverzüglich nach der Rückkehr verpflichtet, ihren Arzt über die Rückkehr aus dem Ausland und über ihren Aufenthaltsort während der Quarantäne zu informieren, und zwar elektronisch oder telefonisch. Verstoß wird mit Bußgeld bis zu EUR 1.659 bestraft
    • die Ärzte sollen solche Personen auf Antrag aufgrund der Quarantäne wegen COVID-19 krankschreiben.
    • mit Wirksamkeit ab dem 6. 4. 2020, 7:00 Uhr wird allen Personen, die in das slowakische Hoheitsgebiet einreisen, eine Isolierung in den durch das slowakische Innenministerium dafür bestimmten Einrichtungen angeordnet, und zwar für den Zeitraum, der für die laboratorische Diagnostik der COVID-19 erforderlich ist. Nach dem negativen Ergebnis müssen diese Personen in häusliche Quarantäne. Für den Verstoß gegen diese Maßnahme kann einer natürlichen Person ein Bußgeld bis zu EUR 1.659 auferlegt werden
    • mit Wirksamkeit ab dem 25. 5. 2020, 22:00 Uhr ist über die Handy-App eKaranténa eine Alternative zur Isolation verfügbar: Personen, die in das Gebiet der Slowakischen Republik einreisen, können die App eKaranténa auf ihrem Handy installieren, und ein Polizist bestätigt ihre Aktivierung an der Grenze. Spätestens am fünften Tag nach der Ankunft wird die Person einer Labordiagnose von COVID-19 unterzogen und unterliegt einer 14-tägigen häuslichen Quarantäne. Gegen eine natürliche Person kann eine Geldbuße von bis zu 1.659 EUR wegen Verstoßes gegen diese Maßnahme verhängt werden
    • die oben genannten Maßnahmen beziehen sich nicht auf die ausgewählten Personen, z.B. LKW-Fahrer oder Personen, die in den grenznahen Gebieten bis 30 Kilometer von der Grenze leben. Beim Überqueren der Grenze ist eine offizielle Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen
    • mit Wirksamkeit ab dem 27. 5. 2020 gelten die oben genannten Maßnahmen nicht für Personen mit ständigem oder vorübergehendem Aufenthalt in der Slowakei, die nach 48 Stunden aus Ungarn oder der Tschechischen Republik in die Slowakei zurückgekehrt sind. An der Grenze markiert ein Polizist den Zeitpunkt der Abreise aus der Slowakei auf dem Formular, das Sie unter diesem Link finden. Es muss im Voraus ausgefüllt werden.
    • die Person in Quarantäne ist verpflichtet:
      • ihren Gesundheitszustand zu beobachten und beim Auftreten von Symptomen (plötzliches Auftauchen von mindestens eines der folgenden Symptome: Fieber, Husten, Atembeschwerden) unverzüglich den Arzt und das örtlich zuständige Regionalamt der öffentlichen Gesundheitswesen telefonisch zu kontaktieren und sich einem Test zu unterzuziehen
      • die sozialen Kontakte zu unterlassen (z.B. Besuche von kulturellen, gesellschaftlichen, sportlichen oder anderen Massenveranstaltungen oder Empfang von Personen oder Ausübung von gesellschaftlichen Aktivitäten am Quarantäneort)
      • Reisen zu unterlassen
      • Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten mit Ausnahme von E-Learning zu unterlassen
      • Ausübung der Arbeitstätigkeit zu unterlassen, mit Ausnahme der Arbeit am Ort der häuslichen Quarantäne
      • die gesamten Tätigkeiten zu unterlassen, die ein Verlassen des Quarantäneortes oder Empfang von Personen am Quarantäneort erfordern

    2. Grenzen

    Die großen Grenzübergänge sind offen, allerdings werden Kontrollen durchgeführt. In die Slowakei einreisen dürfen nur Personen, die eine offizielle Form des Aufenthaltes – dauerhaften, vorübergehenden usw. und ein Reisedokument vorzeigen können, bzw. sie über eine gewährte Ausnahme verfügen. Die Liste der derzeit offenen Grenzübergänge wird regelmäßig vom Innenministerium veröffentlicht.

    3. Schließung von Schulen

    • mit Wirksamkeit ab 16. 3. 2020 bis zur Aufhebung sind die gesamten Schulen und Kindergärten, Freizeitzentren und andere organisierten Freizeitaktivitäten für Kindern geschlossen
    • mit Wirksamkeit ab dem 1. 6. 2020 werden Kindergärten und die 1 -5. Klassen der Grundschulen geöffnet. In höheren Klassen findet weiterhin Online-Unterricht statt. Mittel- und Hochschuleinrichtungen bleiben geschlossen, mit Ausnahme von Aufnahmeprüfungen

    4. Freizeitaktivitäten

    • Schigebiete, Freizeitparks, Bars, Diskotheken, und Kultureinrichtungen - Kinos, Theater, Museen sind schon geöffnet
    • mit Wirksamkeit ab dem 3. 6. 2020 wuerden die Fitness-Studios und Schwimmbäder geöffnet
    • mit Wirksamkeit ab dem 3. 6. 2020 wuerden auch die Wellnesszentren, Aquaparks und Spa-Einrichtungen geöffnet 
    • für den Verstoß gegen das Verbot kann einer juristischen Person ein Bußgeld bis zu EUR 10.000 auferlegt werden
    • es gilt Besuchsverbot in Heimen der sozialen Dienstleistungen, Altenwohnheimen, Kinderheimen und Krankenhäusern, aber ab dem 11. 5. 2020 können Krankenhäuser, unter den strengen Präventionsmaßnahmen, Ausnahmen vom Verbot gewähren

    5. Einzelhandel und Dienstleistungen

    • Alle Einzelhandelsbetriebsstätten und Dienstleistungsbetriebsstätten einschließlich Einkaufszentren sind schon geöffnet.

    Während des Aufenthaltes außerhalb des Wohnsitzes sollten sich Personen mit einem Mundschutz oder anderem Gesichtsschutz schützen. Am Sonntag sind die meisten Betriebsstätten für die Öffentlichkeit geschlossen, um die Hygiene und Desinfektion der Räumlichkeiten zu ermöglichen. Bis zum 3. 6. 2020 ist die Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr nur Rentnern in Lebensmittel und Drogerien vorbehalten. Die oben angeführten Betriebsstätten müssen die strengen hygienischen Maßnahmen einhalten.

    Für den Verstoß gegen ies oben genannten Maßnahmen kann ein Bußgeld bis zu EUR 20.000 auferlegt werden.

    6. Ernährung

    • mit Wirksamkeit ab dem 20. 5. 2020 können öffentliche Gaststätten von 06:00 bis 22:00 Uhr für die Öffentlichkeit geöffnet sein. Die Öffentlichkeit kann sie betreten und dort essen; unter Einhaltung der strengen Hygienemaßnahmen.
    • mit Wirksamkeit ab dem 27. 5. 2020 können Restaurants auch nach 22:00 Uhr nur für den geschlossenen Personenkreis geöffnet sein.
    • mit Wirksamkeit ab dem 3. 6. 2020 können Restaurants nach 22:00 Uhr auch für die Öffentlichkeit geöffnet sein.
    • für den Verstoß gegen diese Maßnahmen kann ein Bußgeld bis zu EUR 20.000 auferlegt werden

    7. Internationaler Verkehr, Telekommunikation

    • Züge. Ab 13. 3. 2020, 7:00 Uhr, fahren keine internationalen Züge mehr. Innerstaatliche Personenzüge fahren ab Sonntag, den 10. 5. 2020, jeden Tag nach dem Fahrplan.
    • Busse. Ab 13. 3. 2020, 7:00 Uhr, fahren die internationalen Busse weder aus der Slowakei noch in die Slowakei
    • Schiffverkehr. Ab 13. 3. 2020, 7:00 Uhr, dürfen die persönlichen Ausflugsschiffe in der Slowakei nicht anhalten. Durchfahrt durch das Gebiet der Slowakischen Republik ohne Anhalten ist erlaubt
    • Flugverkehr. Die gesamten internationalen Flüge aus der Slowakei sowie auch in die Slowakei werden sind eingestellt. Die internationalen Flughäfen in Bratislava, Košice und Poprad sind bis auf Weiteres geschlossen
    • LKW-Güterverkehr. Güterverkehr ist nach wie vor erlaubt, auf den innerstaatlichen sowie auch internationalen Routen, mit dem Ziel die Belieferung sicherzustellen. Die LKW-Fahrer müssen mit Schutzmitteln ausgerüstet werden

    8. Post

    Die slowakische Post (Slovenská pošta) funktioniert in einem Standard Regime. Die Filialen werden regelmäßig desinfiziert. Der Eintritt in die Post ohne Abdeckung von Mund und Nase ist verboten.

    9. Gesundheitswesen

    Mit Wirksamkeit ab 16. 3. 2020 hat die slowakische Regierung dem Krankenpflegepersonal in den Krankenhäusern, die sich in Bezirken mit dem Notstand befinden, Arbeitsbereitschaft zwecks Sicherstellung der Krankenpflege auferlegt. D.h. dieses Personal darf die Gewährleistung der Krankenpflege nicht ablehnen. Diesen Mitarbeitern wurde während des Notstands das Recht auf Teilnahme an Streiks entzogen. In allen Krankenhäusern, d.h. nicht nur in den staatlichen, wurde gleichzeitig angeordnet, die geplanten Eingriffe einzuschränken.

    10. Dienstleistungen für die Bürger und Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poisťovňa):

    • mit Wirksamkeit ab dem 20. 5. 2020 funktionieren die Zentren füuer Klienten in einem Standard-Regime
    • Sozialversicherungsanstalt führte ein vereinfachtes Verfahren bei Beantragung des Pflegegeldes und Krankengeldes ohne Kontakt mit dem Arzt oder Mitarbeiter der Versicherungsanstalt ein. Mehr Informationen finden Sie unter folgendem Link.

    11. Einstellung des Laufes von Fristen, keine Durchführung von Auktionen und Pfandrechten

    Die gesetzlich oder vom Gericht festgelegten Fristen für die Ausübung von Rechten in privatrechtlichen Beziehungen, deren Ablauf zur Einschränkung oder zum Erlöschen des Rechts vom 12. 3. 2020 bis zum 30. 4. 2020 führen würde, laufen nicht abenden nicht. Bis zum 30. April 2020 dürfen keine Versteigerungen durchgeführt oder Immobilienpfandrechte verwertet werden.

    12. Bei Verdacht auf Ansteckung ist zu kontaktieren:

    Bei Verdacht auf Ansteckung durch das neue Coronavirus ist die Non-Stop Info Link 0917 222 682 zu kontaktieren oder eine E-Mail auf novykoronavirus@uvzsr.sk zu schreiben.

    Was ist zum Arbeitnehmergesundheitsschutz zu unternehmen

    Arbeitgeber muss die mit der Arbeitsleistung verbundenen Risiken auswerten und die passenden Maßnahmen für deren Beseitigung oder Minimierung treffen. Dies schließt auch das Risiko der Ansteckung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 mit ein. Die Maßnahmen müssen an die konkreten Bedingungen des Arbeitgebers angepasst werden. Coronavirus wird gleichermaßen als die Grippe übertragen. Die Präventionsmaßnahmen sind daher in beiden Fällen sehr ähnlich. Auch wenn die durch das Coronavirus verursachte Krankheit auch einen schweren Verlauf haben kann, verläuft die Krankheit bei den meisten Angesteckten sehr mild.

    Der Arbeitgeber sollte seine Mitarbeiter regelmäßig über die getroffenen und geplanten Maßnahmen informieren und die Kontaktdaten der Mitarbeiter, sowie auch der Ansprechpartner für die Fragen bezüglich Coronavirus aktualisieren.

    Überwachung des Privatlebens von Arbeitnehmern

    Von den Arbeitnehmern dürfen Informationen über die mit dem Coronavirus verbundenen Risiken verlangt werden, zum Beispiel die Information ob sie sich in einem der Ansteckungsherde aufgehalten haben oder ob sie im Ausland waren. Auf der anderen Seite ist die Bestrafung der Arbeitnehmer wegen einer wahrheitswidrigen oder unvollständigen Antwort schwer erreichbar.

    Aus der praktischen Sicht empfehlen wir, die Arbeitnehmer mit ihrer Auskunftspflicht über Rückkehr aus Ausland vertraut zu machen, da diese der 14-tägigen Quarantänepflicht mit einer Untersuchung auf COVID-19 in einer vom Innenministerium bestimmten Einrichtung unterliegen. Eine Alternative zur Unterbringung in der vom Innenministerium ausgewiesenen Einrichtung ist ab dem 25. 5. 2020. die neue eKaranténa Applikation.

    Coronaviren-Test der Arbeitnehmer, Messung der Körpertemperatur

    Der Arbeitgeber darf den Coronaviren-Test nicht erzwingen. Zur Zeit werden solche Tests nur auf Grund einer ärztlichen Entscheidung durchgeführt oder die Personen können sich freiwillig testen lassen und für das Testen bezahlen. Der Arbeitgeber darf die Arbeitsfähigkeit mittels außerordentlicher arbeitsärztlicher Untersuchungen überprüfen. Ein solches Vorgehen empfehlen wir jedoch mit dem Anbieter solcher Dienstleistungen im Voraus zu besprechen.

    Beim Betreten von Krankenhäusern und Industrieunternehmen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Körpertemperatur der Arbeitnehmer zu messen und die Verfügungen des Amtes des öffentlichen Gesundheitswesens zu befolgen, wenn die Temperatur festgestellt wird. Bei Temperaturen unter 38 ° C sollte die Person mit der Empfehlung, ihren Gesundheitszustand zu überwachen und sich bei der Verschlechterung des Zustandes an ihren Arzt zu wenden, in die Isolation nach Hause geschickt werden. Bei einer Temperatur von 38 ° C oder mehr wird die Person entweder zur Hausisolierung geschickt oder im Falle eines sich verschlechternden oder lebensbedrohlichen Zustands kontaktiert der Arbeitgeber 112. Wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht, kann die Messung der Temperatur der Arbeitnehmer von anderen als den oben genannten Arbeitgebern angeordnet werden.

    Arbeitnehmer mit Verdacht auf Coronavirus. Was nun?

    Falls der Arbeitgeber befürchtet, dass der Arbeitnehmer infiziert sein könnte, empfehlen wir eine (telefonische) Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, dass er sich bei seinem Hausarzt meldet, gegebenenfalls auch der zuständigen Abteilung der Epidemiologie des Regionalamtes des öffentlichen Gesundheitswesens (Regionálny úrad verejného zdravotníctva) in der Slowakischen Republik. Diese entscheiden über Notwendigkeit der Durchführung des Coronaviren-Tests und eventueller Anordnung der Quarantäne.

    Falls der Arbeitnehmer diesbezüglich seine Zusammenarbeit verweigert, kann der Arbeitgeber die zuständige Abteilung der Epidemiologie des Regionalamtes des öffentlichen Gesundheitswesens in der Slowakischen Republik informieren, die versucht, dem Arbeitnehmer direkt zu kontaktieren. Die Kontaktdaten sind unter folgendem Link abrufbar.

    Bei Verdacht auf Ansteckung mit dem neuen Coronavirus ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Nonstop - Info Link 0917 222 682 kontaktiert oder eine E-Mail auf novykoronavirus@uvzsr.sk schreibt.

    Arbeitnehmer muss in der Quarantäne bleiben

    Muss der Arbeitnehmer in der Quarantäne bleiben, d.h. diese wurde ihm durch den Arzt angeordnet oder es geht aus einer Verfügung des Amtes des öffentlichen Gesundheitswesens der Slowakischen Republik (Úrad verejného zdravotníctva SR) hervor, handelt es sich um ein Arbeitshindernis und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohnersatz wie bei einer üblichen Arbeitsunfähigkeit. Im Unterschied zu einer üblichen Arbeitsunfähigkeit wird dem Arbeitnehmer die Kassenleistung in Höhe von 55% der Bemessungsgrundlage ab 1. Tag von der Sozialversicherungsanstalt bezahlt.

    Sozialversicherungsanstalt führte ein vereinfachtes Verfahren bei Beantragung des Pflegegeldes und Krankengeldes ohne Kontakt mit dem Arzt oder Mitarbeiter der Versicherungsanstalt ein. Mehr Informationen finden sie unter folgendem Link.

    Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sein Arbeitgeber über die Anordnung der Quarantäne, bzw. über seine Pflicht in der Quarantäne zu bleiben, unverzüglich zu informieren und dieses Arbeitshindernis zu beweisen. Das Amt des öffentlichen Gesundheitswesens hat eine Regulierung für die Personen in der Quarantäne erlassen, die unter diesem Link abrufbar ist.

    Kann der Arbeitnehmer seine Arbeit von Zuhause aus ausüben und vereinbart er dies mit seinem Arbeitgeber, so fordert er keine Krankschreibung an und für die Arbeit von Zuhause aus steht ihm Anspruch auf Lohn zu.

    Es besteht ein Verdacht auf die Infizierung des Arbeitnehmers, aber es wurde ihm keine Quarantäne angeordnet

    Befindet sich der Arbeitnehmer nicht in der Quarantäne (seine Freizügigkeit stellt keine Gefahr für die Öffentlichkeit dar) und der Arbeitnehmer ist nicht krankgeschrieben, muss der Arbeitgeber diese Schlussfolgerung respektieren.

    Sollte sich der Arbeitgeber in einer solcher Situation entscheiden, dass der Arbeitnehmer sich nicht auf dem Arbeitsort aufhalten soll, hat er mehrere Möglichkeiten:

    • Anordnung der Ausübung der Arbeit von Zuhause aus – Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich, falls der Charakter der Arbeit dies zulässt
    • Arbeitnehmer kann infolge der „Hindernisse“ freigestellt werden – auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber muss allerdings der Lohnersatz in Höhe von 80% des durchschnittlichen Lohns zahlen
    • Zeitausgleich – falls der Arbeitnehmer über Überstunden verfügt, beiden Seiten können deren Inanspruchnahme vereinbaren
    • Freistellung ohne Lohnersatz – auf Ersuchen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber Inanspruchnahme der Freistellung ohne Lohnersatz ermöglichen
    • Urlaub – es besteht die Möglichkeit der Anordnung des Urlaubs auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers; der Urlaub muss allerdings mindestens 7 Tage im Voraus (bzw. mindestens 2 Tage im Voraus, wenn es sich um einen "alten" Urlaub handelt) angeordnet werden
    • Aufhebung von geplanten Schichten – es besteht die Möglichkeit dem Arbeitnehmer seine Schichtverteilung anzupassen, und zwar auch ohne seine Zustimmung; Verteilung muss eine Woche im Voraus festgelegt werden
    • Wichtige Betriebsgründe – falls bei dem Arbeitgeber die Arbeitnehmervertreter vorhanden sind, können mit diesen die sog. wichtige Betriebsgründe vereinbart werden, auf Grund welcher den Arbeitnehmern keine Arbeit zugeteilt werden kann und in welchen Fällen den Arbeitnehmern Anspruch auf Lohnersatz in Höhe von 60% des Durchschnittslohns zusteht

    Arbeitnehmer weigert sich in die Arbeit zu kommen

    Gemäß Arbeitsgesetzbuch sind die Arbeitnehmer berechtigt, die Ausübung von einer gefährlichen Arbeit abzulehnen.Die Ausübung der Arbeit muss allerdings unmittelbar das Leben oder die Gesundheit des Arbeitnehmers oder anderer Personen gefährden. Der Test für die Ablehnung der Arbeit ist somit ganz streng und wird im Falle der Angst vor Infizierung durch das Coronavirus bei einem durchschnittlichen Arbeitnehmer zur Zeit nicht erfüllt.

    Allgemein empfehlen wir in solchen Fällen den Befürchtungen des Arbeitnehmers zuzuhören und versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden, die im Rahmen der Möglichkeiten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer entgegenkommt. Es kann sich z.B. um die Möglichkeit von Zuhause aus zu arbeiten, Inanspruchnahme des Urlaubes oder Freistellung ohne Entgelt handeln. Sollte sich der Arbeitnehmer nichtdestrotz weigern, in die Arbeit zu kommen, handelt es sich um ein unentschuldigtes Fehlen, bei welchem die Auferlegung von Strafen seitens des Arbeitgebers droht.

    Es können auch die komplizierteren Fälle vorkommen, die individuell zu beurteilen sind (die Personen mit geschwächten Immunitätssystem, Atemproblemen, Herzproblemen, Diabetes, Schwangere usw.).

    Ausfall der öffentlichen Verkehrsmittel

    Bei einem unvorhersehbaren Ausfall der öffentlichen Verkehrsmittel hat der Arbeitnehmer, der infolge dessen nicht rechtzeitig zur Arbeitsstelle kommen konnte, Anspruch auf Arbeitbefreiung ohne Lohnersatz.

    Arbeitnehmer ist in Urlaub im Ausland „stecken geblieben“

    Benachrichtigt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über Annullierung seines Flugs oder darüber, dass er aus einem fernliegenden Ort nicht zurückkehren kann, kann der Arbeitnehmer entweder den Urlaub in Anspruch nehmen oder von der Möglichkeit gemäß § 141 Abs. 2 Buchstabe g) des Arbeitsgesetzbuchs – unvorhersehbare Unterbrechung des Verkehrs Gebrauch machen. In einem solchen Falls ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Abwesenheit des Arbeitnehmers zu entschuldigen, allerdings ohne Lohnersatz.

    Die Schule der Kinder wurde geschlossen

    Das Gesetz rechnet ausdrücklich mit den Situationen, wenn sich der Arbeitnehmer statt zu arbeiten um ein Kind kümmern muss. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Abwesenheit des Arbeitnehmers zu entschuldigen und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das Pflegegeld (Umlage bezahlt von der Sozialversicherungsanstalt). Sozialversicherungsanstalt führte ein vereinfachtes Verfahren bei Beantragung des Pflegegeldes und Krankengeldes ohne Kontakt mit dem Arzt oder Mitarbeiter der Versicherungsanstalt ein. Mehr Informationen finden sie unter folgendem Link.

    Stilllegung der Betriebsstelle, Rückgang der Aufträge

    Im Falle einer Stilllegung der Betriebsstelle haben die Arbeitnehmer normalerweise Anspruch auf Lohnersatz in Höhe von 80% des durchschnittlichen Lohns. Der Arbeitgeber kann die Verwendung von oben angeführten Möglichkeiten der Milderung der finanziellen Auswirkungen in Betracht ziehen, wie zum Beispiel Anordnung des Urlaubs oder Anpassung der Schichtverteilung oder Verwendung des Arbeitszeitkontos. Soweit möglich, kann dem Arbeitnehmer die Arbeit von Zuhause aus angeordnet werden oder Inanspruchnahme des Zeitausgleichs für die Überstunden vereinbart werden.

    Sollte der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmervertretern eine Vereinbarung über den wichtigen Betriebsgründen beschlossen haben, infolge welcher den Arbeitnehmern keine Arbeit zugeteilt werden kann, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnersatz in Höhe von 60% des Durchschnittlohns.

    Neben diesen Möglichkeiten kann der Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Arbeit zur Abwehr eines außerordentlichen Ereignisses in Betracht ziehen, in welchem Fall den Arbeitnehmern der Lohn zusteht.

    Für Produktionssektor ist es relevant, dass im Falle der Notwendigkeit der Stilllegung oder Beschränkung des Betriebs infolge eines vorübergehenden Mangels, verursacht durch den Ausfall der Rohstofflieferung, und bei Unmöglichkeit der Zuweisung einer anderen Arbeit, der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnersatz in Höhe von 80% seines Durchschnittslohns hat.

    Maßnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen

    Bislang gibt es zwei genehmigte Beihilfesysteme, die für die Arbeitsgeber geeignet sind:

    1. Arbeitgeber, die

    • zum Zeitpunkt der Erklärung des Notfallereignisses, des Notfallzustands und des Ausnahmezustands auf der Grundlage der Maßnahme der Gesundheitsbehörde der Slowakischen Republik ihre Standorte geschlossen oder eingeschränkt haben (ausgenommen Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung), und
    • die Arbeitsplätze auch dann aufrecht halten, wenn sie verpflichtet sind, ihren Betrieb zu unterbrechen oder einzuschränken, haben einen Anspruch auf einen staatlichen Beitrag

    Höhe des Beitrags: Zahlung des Lohns des Arbeitnehmers in Höhe von 80% seines/ihres Durchschnittsverdienstes bis zu einem Höchstbetrag von 1.100 EUR.

    2. Die Arbeitgeber und Kleingewerbetreibende, die

    • zum Zeitpunkt der Erklärung des Notfallereignisses, des Notfallzustands und des Ausnahmezustands einen Umsatzverlust erlitten haben, obwohl eine Schließung oder Einschränkung des Betriebs von keiner Behörde angeordnet wurde, und
    • die Arbeitsplätze trotz des Umsatzverlustes aufrecht erhalten haben einen Anspruch auf einen staatlichen Beitrag

    Höhe des Beitrags: Beitrag an die Arbeitgeber oder Kleingewerbetreibende als Arbeitgeber zur Deckung des Teils der Lohnentschädigung des Arbeitnehmers oder ein pauschaler Beitrag zur Deckung des Einkommensverlusts aus dem Betrieb des Kleingewerbetreibendes im Verhältnis zum Umsatzrückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2019 (alternativ mit dem Durchschnitt von 2019).

    Schlussfolgerung

    Pandemische Situation wird sich schnell weiterentwickeln. Wir empfehlen den Arbeitgebern unsere Webseite hier die Webseiten der slowakischen Behörden zu folgen, zum Beispiel:

    • Das Amt des öffentlichen Gesundheitswesens der Slowakischen Republik (Úrad verejného zdravotníctva SR) – Kontakt hier
    • Webseite des Nationalzentrums der Gesundheitsinformationen über das Coronavirus (Národné centrum zdravotníckych informácií o koronavíruse): - hier
    • Arbeitsrechtliche Info-Link des Arbeitsministeriums der Slowakischen Republik über das Coronavirus für die Öffentlichkeit – Kontakt hier
    • Regierungsamt der Slowakischen Republik (Úrad vlády SR) – Kontakt hier
    • Innenministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo vnútra SR) – Kontakt hier
    • Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo zdravotníctva SR) – Kontakt hier
    • ECDC – Kontakt hier

    Info-Link für Coronavirus ist 0800 221 234.

    Im Falle einer Sondersituation im Zusammenhang mit dem Coronavirus empfehlen wir den weiteren Fortgang und die Maßnahmen unverzüglich im Einklang mit den obigen Empfehlungen zu treffen, allerdings v.a. im Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer, seinem Arzt und vor allem mit der zuständigen Hygienebehörde. Nur bei Teilnahme aller Akteure wird es möglich sein, die weitere Ausbreitung der Pandemie bei der gleichzeitigen Sicherstellung des Betriebs der Gesellschaft vorzubeugen.

    Die Situation ist nicht einfach, es werden die weiteren Schritte seitens der Regierung und Behörden erwartet. Finanzministerium und Wirtschaftsministerium sollen die Maßnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen von genannten Maßnahmen ausarbeiten. Wir werden die Situation für sie überwachen und sie durchgehend darüber informieren.

     

    in Höhe von 80%

    This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.

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