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Rückkehr an den Arbeitsplatz nach der Corona-Krise und Arbeitsrecht

  • Slovakia

    11-05-2020

    Die Slowakische Republik bekämpft erfolgreich die COVID-19-Pandemie. Die Arbeitgeber eröffnen ihre Betriebe wieder bzw. holen ihre Mitarbeiter vom Home-Office zurück an den Arbeitsplatz. Dieser Artikel bringt eine arbeitsrechtliche Perspektive zum Thema Rückkehr an den Arbeitsplatz.

    Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz und persönliche Schutzausrüstung (PSA)

    Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hat Leitlinien zur Rückkehr an den Arbeitsplatz erlassen1. Diese können den Arbeitgebern geeignete Anregungen für Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter geben. Die Richtlinie ist jedoch nur empfehlenswerter Natur. Beispielsweise wird den Arbeitgebern Folgendes empfohlen:

    • den physischen Kontakt zwischen den Mitarbeitern verringern;
    • für eine häufige Reinigung des Arbeitsplatzes sorgen;
    • undurchlässige Barrieren zwischen den Mitarbeitern schaffen;
    • die Bewertung der AGS-Risiken aktualisieren.

    Für die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Mitarbeitern Mundschutz und andere Schutzausrüstung bereitzustellen, ist die Natur der vom Mitarbeiter zu leistenden Tätigkeit entscheidend. Daher sind drei Kategorien von Mitarbeitern zu unterscheiden:

    • Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Tätigkeit den Auswirkungen der biologischen Risikofaktoren ausgesetzt sind;
    • andere Mitarbeiter in Berufen, die der Verpflichtung, Mundschutz zu tragen, bzw. andere Hygienemaßnahmen zu beachten, aufgrund der Verfügung des Amtes für öffentliches Gesundheitswesen der Slowakischen Republik („UVZSR“) unterliegen.
    • sonstige Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber keinen Mundschutz bzw. keine Schutzausrüstung bereitstellen muss.

    Wenn der Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz den biologischen Faktoren (COVID-19) direkt ausgesetzt ist, z.B. als Gesundheitspersonal, so hat ihm der Arbeitgeber im Sinne der AGS-Regeln den Mundschutz und andere PSA bereitzustellen2.

    Die zweite Kategorie von Mitarbeitern umfasst beispielsweise den Betrieb von Fahrschulen, für die die Verfügung des UVZSR während Fahrstunden die Verpflichtung zur Abdeckung der oberen Atemwege vorsieht3. Wir empfehlen daher den Arbeitgebern, die von UVZSR erlassenen Maßnahmen im Auge zu behalten4.

    Mitarbeitern, die keiner der oben genannten Gruppen angehören, muss der Arbeitgeber weder Mundschutz noch andere Schutzausrüstung bereitstellen.

    Urlaub, Betriebsferien, Urlaubsänderung und Pflegegeld

    Aufgrund des Auftragsrückgangs kann sich der Arbeitgeber immer noch für die Anordnung der Betriebsferien entscheiden. Da die außerordentliche Situation in der Slowakei immer noch andauert, wird die Frist für die Ankündigung der Betriebsferien bzw. des Zwangsurlaubs von 14 auf 7 Tage verkürzt.

    Wenn der Urlaub vom Arbeitgeber in früheren Tagen bereits angeordnet wurde, sein Auftragsvolumen jedoch jetzt zunimmt, so hat er die Möglichkeit, den Urlaubstermin des Mitarbeiters zu ändern bzw. den Mitarbeiter vom Urlaub zurückzuholen. In diesem Falle ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Mitarbeiter die ihm in Folge der Urlaubsänderung entstandenen Kosten zu ersetzen. Es kann sich z.B. um die Erstattung der Stornokosten für eine bereits bezahlte Reise handeln. In der Praxis kann der Mitarbeiter jetzt irgendwo in der Slowakei einen Urlaub gebucht haben und hat daher Anspruch auf Kostenerstattung.

    Im Sommer führen große Arbeitgeber verschiedene Stillstände ihrer Unternehmen durch und ordnen den Mitarbeitern Zwangsurlaub an. Probleme können entstehen, wenn die Mitarbeiter einen Teil ihres Urlaubs in Folge der Pandemie bereits ausgeschöpft haben. Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter den Urlaub anordnen, auch wenn dieser noch keinen Anspruch darauf hat, sofern ihm der Urlaubsanspruch bis Ende des Kalenderjahres nachträglich entsteht. Wenn der Mitarbeiter bis Ende des Kalenderjahres entlassen wird, muss er die erhaltene Urlaubsabgeltung an den Arbeitgeber zurückgeben.

    Mitarbeiter, die sich um ihre schulpflichtigen Kinder kümmerten und dafür das Pflegegeld bezogen haben, haben keinen Urlaub genommen. Ihr Urlaubsanspruch besteht im ursprünglichen Ausmaß fort. Es ist wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber im Falle der Entlassung den nicht genommenen Urlaub abgelten müsste. Genauso ist das zu erwartende Auftragsvolumen in Betracht zu ziehen. Je nach Unternehmensgegenstand ist der Urlaub für Sommermonate zu vereinbaren oder anzuordnen oder vielmehr ist das Ende des Jahres abzuwarten.

    Arbeitszeitverteilung, Organisation von Arbeitsänderungen

    Geeignetes Instrument zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus stellt auch die Anpassung der Arbeitszeit dar. Zum Beispiel durch Verteilung des Arbeitsteams, in dem einige Mitarbeiter von zu Hause aus und andere am Arbeitsplatz des Arbeitgebers arbeiten.

    Je nach Wortlaut des Arbeitsvertrags, vorausgesetzt, dass darin der Beginn und das Ende der Arbeitszeit nicht genau definiert sind, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten so regeln, dass er eine hohe Konzentration der Mitarbeiter am Arbeitsplatz verhindert. Aufgrund der außerordentlichen Situation muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Änderungen der Arbeitszeitverteilung nur zwei Tage im Voraus und mit Gültigkeit für mindestens eine Woche bekanntgeben.

    Wenn der Mitarbeiter im Arbeitsvertrag die Arbeitszeit genau geregelt hat, z.B. von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, so bedarf die Arbeit von 12.00 Uhr bis 20.30 Uhr seiner Einwilligung in Form des entsprechenden Nachtrags zum Arbeitsvertrag.

    Staatliche Hilfe

    Ab dem 16. Mai 2020 können die Mitarbeiter und andere Subjekte die staatliche Hilfe für April 2020 beantragen5. Am 16. Mai 2020 werden neue Formulare für die Gewährung der staatlichen Hilfe veröffentlicht.

    Die Hilfe ist insbesondere bestimmt für:

    • Arbeitgeber, deren Betriebe aufgrund der Entscheidung des UVZSR zwangsweise geschlossen werden mussten;
    • Selbständige, deren Betriebe aufgrund der Entscheidung des UVZSR zwangsweise geschlossen werden mussten;
    • Mitarbeiter, deren Betriebe nicht zwangsweise geschlossen werden mussten, die jedoch ihre Tätigkeit eingestellt haben.

    Obwohl die Arbeitgeber die Hilfe begrüßen, besteht der letztendliche Zweck der staatlichen Hilfe darin, die Arbeitsplätze zu erhalten. Nachdem der Arbeitgeber die Hilfe angenommen hat, kann er eine bestimmte Zeit lang ihren Mitarbeitern nicht betriebsbedingt kündigen. Ein Aufhebungsvertrag kann mit dem Mitarbeiter natürlich weiterhin geschlossen werden, bzw. ist eine mitarbeiterseitige Kündigung weiterhin zulässig. Es ist daher zu prüfen, ob der Arbeitgeber seinen Personalbestand durch Entlassungen reduziert, oder lieber staatliche Hilfe annimmt und dadurch die Corona-Krise übersteht.

     


    1https://oshwiki.eu/wiki/COVID-19:_Back_to_the_workplace_-_Adapting_workplaces_and_protecting_workers – in englischer Sprache
    2
    https://www.ip.gov.sk/kedy-je-zamestnavatel-povinny-poskytnut-zamestnancom-ochranne-ruska/
    3
    http://www.uvzsr.sk/docs/info/covid19/opatrenie_UVZ_SR_prevadzky_2_faza_05_05_2020.pdf
    4
    http://www.uvzsr.sk/
    5
    https://www.neprepustaj.sk/

     

     

    This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.

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