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Legal Alert | Staatlicher Notstand ab dem 25.11.2021
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26-11-2021
Durch den Beschluss der Regierung Nr. 695/2021 wurde der Notstand erklärt. Die Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit sind durch eine Ausgangssperre ab dem 25.11.2021 in zwischen 05.00 in der Früh bis 01.00 in der Nacht des folgenden Tages bis auf Widerruf, längstens bis zum 9.12.2021 eingeschränkt.
Von der Ausgangssperre ausgenommen sind die Fahrt zum Arbeitsplatz für Mitarbeiter, die aufgrund der Art der Arbeit diese nicht vom Zuhause durchführen können. Die Mitarbeiter benötigen dazu eine Bestätigung des Arbeitgebers mit der Angabe der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, einseitig Homeoffice anzuordnen und der Mitarbeit ist berechtigt, einseitig Homeoffice zu beschließen, solange dem keine wichtigen Betriebsgründen entgegenstehen.
Aktuell vom 29.11.2021 – Kontrolle der Covidpässe durch Arbeitgeber
I. Verpflichtung zur Kontrolle der 3G-Regel
Das Amt für die öffentliche Gesundheit hat durch die Bekanntmachung Nr. 264/2021 den Zugang zum Arbeitsplatz durch die Vorlage des Covidpasses bedingt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet folgendes zu prüfen:
- ob der Mitarbeiter vollständig geimpft ist oder
- genesen ist (d.h. Covid-19 in den letzten 180 Tagen durchgemacht hat) oder
- ob er getestet ist.
Getestet zu sein bedeutet einen negativenCovid-19 vorzuweisen, der nicht älter als 7 ab Probeabnahme ist.
Der Arbeitgeber muss vor allem RT-PCR Test, LAMP Test, Antigentest oder Nasaltest akzeptieren.
Wenn der Mitarbeiter den Nachweis der Impfung, Genesung oder Testung, oder die vom Arbeitgeber angebotene Möglichkeit zum kostenlosen Test ablehnt, muss der Arbeitgeber ihm den Zutritt zum Arbeitsplatz und zur Arbeitsausübung verweigern. Dabei handelt sich um ein Arbeitshindernis auf der Seite des Mitarbeiters ohne Anspruch auf Lohnersatz, falls nichts anders mit dem Arbeitgeber vereinbart ist.
Ausgenommen von der 3G-Regel sind Personen, die am Arbeitsplatz oder anderen Räumlichkeiten des Arbeitgebers keinen Kontakt zu anderen Personen hat.
Als Mitarbeiter gilt auch die Person, die aufgrund einer Vereinbarung über die Arbeitsausübung arbeitet, sowie eine Person, welche die Tätigkeit aufgrund des Vertrags im Sinne des Handelsgesetzbuches durchführt.
II. Auslegungshilfe des Wirtschaftsministeriums zum Testen der Mitarbeiter
Was wir zurzeit wissen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine ausreichende Anzahl an Tests und einen Bereich zum Testen sicherzustellen und eine autorisierte Person mit der Aufsicht über Selbsttestdurchführung zu beauftragen.
Autorisierte Person:
- Ist eine Person, die durch den Arbeitgeber beauftragt ist, sie muss keine weitere Anforderung erfüllen, und
- Führt eine Evidenz über die getesteten Mitarbeiter mit Vornamen, Nachnamen, Geburtsnummer, Datum des Tests und Ergebnis des Tests.
Muster der Bestätigung über die Testdurchführung finden Sie hier: https://www.mhsr.sk/uploads/files/k0kXf6u9.pdf
Die Tests können als Selbsttests oder an den mobilen Teststellen („MOM“) durchgeführt werden.
Die Liste der anerkannten Tests finden Sie hier: https://covid-19-diagnostics.jrc.ec.europa.eu/.
Die gebrauchten Tests muss der Arbeitgeber auf eigen Kosten als Abfall entsorgen.
Das Wirtschaftsministerium soll den Arbeitgebern für die Durchführung der Tests einen Beitrag von 6 EUR (5 EUR für den Test und 1 EUR für Bearbeitung und Kontrolle) zahlen. Die Beiträge werden im Januar 2022 ausbezahlt.
Die Mitarbeiter sollen bis Ende des Jahres 2021 regelmäßig getestet werden.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
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