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Legal Compass: FINMA-Bewilligung für unabhängige Vermögensverwalter

  • Switzerland

    23-08-2022

     

    Die Deadline, 31. Dezember 2022, rückt näher; bis dann müssen alle Schweizer Vermögensverwalter, die in ihrem Beruf tätig bleiben wollen, ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA einreichen.

    Am 1. Januar 2020 traten das Finanzinstitutsgesetz "FINIG" und das Finanzdienstleistungsgesetz "FIDLEG" in Kraft. Während das FIDLEG einheitliche Bedingungen für Finanzdienstleistungen aller Art schafft, regelt das FINIG einheitliche Anforderungen für Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser. Es betrifft besonders unabhängige Vermögensverwalter, welche bis anhin ihre Tätigkeit bewilligungsfrei ausüben konnten und mit Inkrafttreten des Gesetzes neu der Bewilligungspflicht unterstehen.

    Grundsätzlich haben alle Personen, die gewerbsmässig Vermögenswerte für Rechnung Dritter anlegen und verwalten, eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

    Die Anforderungen an die Finanzdienstleister werden möglichst sektorübergreifend formuliert und schaffen damit ein Level Playing Field für die Beaufsichtigten. Die Bewilligungspflicht für die Vermögensverwalter gilt in der Zukunft als Gütesiegel.

    Vermögensverwalter, die ihre gewerbsmässige Tätigkeit vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen haben, müssen bis Ende 2022 ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA einreichen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) nach Art. 24 GwG angeschlossen sind und von dieser in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.

    Jene Vermögensverwalter, die im Verlauf des Jahres 2020 neu ihre gewerbsmässige Tätigkeit aufgenommen haben, müssen ab Aufnahme ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, abgesehen vom Erfordernis des Anschlusses an eine Aufsichtsorganisation (AO).

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    This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.

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